Kleines Glossar zum Baurecht
Dieses Glossar erfüllt weder
wissenschaftliche Anforderungen, noch erhebt es den Anspruch auf Vollständigkeit.
Erst recht ersetzt es keine den konkreten Einzelfall betreffende Beratung.
Es soll nur zur Verständlichkeit einiger Begriffe beitragen,
welche in den Gebieten, in denen ich schwerpunktmäßig
tätig bin, immer wieder vorkommen.
Es stehen - u. a. wegen Gesetzesänderungen -
Ergänzungen bzw. Änderungen einiger
Texte an. Derzeit sind nicht alle der folgenden Erläuterungen
auf dem neuesten Stand.
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W
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Wegerecht
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Recht des Eigentümers
eines Grundstücks ohne eigenen Zugang zur Straße,
sein (Bau-)Grundstück über das "Trenngrundstück"
zu erreichen. Meist in Form einer im Grundbuch eingetragenen
Grunddienstbarkeit.
Zur Bebauung des "Hinterliegergrundstücks" ist
in den meisten Bundesländern zusätzlich eine im Baulastenverzeichnis
des zuständigen Bauamts eingetragene (der Grunddienstbarkeit
"deckungsgleiche")
Baulast
erforderlich. |
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Werbeanlagen
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Werbeanlagen - etwa
freistehende oder an Gebäuden angebrachte Plakatwände,
Lichtinstallationen, beleuchtete Werbeanlagen und solche mit
wechselnden Motiven etc. - werden wie bauliche Anlagen behandelt.
Das gilt sowohl für das Genehmigungsverfahren als auch
für die Frage, ob die jeweilige Anlage am vorgesehenen
Platz zulässig ist.
Unter dem Aspekt des Nachbarschutzes häufig problematisch,
insbesondere dann, wenn die jeweilige Werbeanlage in Wohngebiete
hinweinwirkt oder in deren unmittelbarer Nachbarschaft entstehen
soll.
Dazu gibt es umfangreiche einzelfallbezogene Rechtsprechung,
etwa zu folgenden Stichworten: Verunstaltungsverbot, Unzulässigkeit
störender Häufung, Unzulässigkeit in bestimmten
Baugebieten, Notwendigkeit eines Mindestabstandes zu anderen
Grundstücken etc. |
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Widerspruch
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Kann eingelegt werden, z.B. gegen die Ablehnung einer Bauvoranfrage
oder aber eines Bauantrags. Außerdem gegen die für
ein Nachbargrundstück erteilte Baugenehmigung.
Über den Widerspruchs entscheidet entweder die Baubehörde
(freilich nur dann, wenn sie ihm stattgeben, die angefochtene
Entscheidung also aufheben will) oder aber die höhere
Verwaltungsbehörde (bei kreisangehörigen Gemeinden
die Kreisverwaltung, sonst die Bezirksregierung). Wird der
Widerspruch zurückgewiesen oder nicht bearbeitet, so
kann beim Verwaltungsgericht Klage erhoben werden.
Achtung:
Mittlerweile wurde das Widerspruchsverfahren in einigen Bundesländern
- so in Nordrhein-Westfalen - weit überwiegend abgeschafft
mit der Folge, daß gegen z.B. einen ablehnenden Bescheid
oder eine Ordnungsverfügung gleich Klage erhoben werden
muß.
Rechtsbelehrungen beachten!
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Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung
des Widerspruchs durch
das Verwaltungsgericht
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grundsätzlich
dasselbe wie
Anordnung
der aufschiebenden Wirkung
einziger Unterschied:
"Angeordnet" wird die aufschiebende Wirkung, wenn
ein Widerspruch infolge besonderer gesetzlicher Vorschrift
ausnahmsweise keine
aufschiebenden
Wirkung hat.
"Wiederhergestellt" wird die
aufschiebende
Wirkung, wenn die Baubehörde ausdrücklich die
sofortige Vollziehung angeordnet hat.
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Windfarm
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Von einer
solchen kann u.U. bereits mit der dritten Windenergieanlage
gesprochen werden. Andere Verfahrensvorschriften - Immissionsschutzgesetz
- mit besonderen Verfahrensrechten der möglicherweise betroffenen
Nachbarn. |
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Windenergieanlage
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In den
letzten Jahren häufiger Gegenstand für Auseinandersetzungen
zwischen betroffenen Nachbarn und Baubehörde sowie Betreiber.
Ausgedehnte Einzelfallrechtsprechung zur grundsätzlichen
planungsrechtlichen Zulässigkeit sowie zur Hinnehmbarkeit
von Störungen durch Geräusche, Schattenwurf, Störung
des Rundfunkempfangs etc. |
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Wohneigentum und Baunachbarrecht
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1.
Der einzelne Wohnungseigentümer kann gegen eine für
ein Nachbargrundstück erteilte Baugenehmigung bzw. von
dort ausgehende Störungen verwaltungsgerichtlich vorgehen,
wenn seine eigene (Wohn-)Einheit betroffen ist. Hingegen ist
er in der Regel nicht befugt, ohne Abstimmung mit der Eigentümergemeinschaft
eine Beeinträchtigung (nur) des gemeinschaftlichen Eigentums
verwaltungsgerichtlich geltend zu machen.
Im übrigen gilt all das, was zu den rechtlichen Möglichkeiten
eines Nachbarn an anderer Stelle erläutert wurde, und
zwar ohne nennenswerte Abweichung.
2.
Eingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz:
Wenn z.B. der Eigentümergemeinschaft bzw. einem einzelnen
Wohnungseigentümer eine Bau- bzw. Nutzungsänderungsgenehmigung
erteilt wird, ist die Klage eines anderen Wohnungseigentümers
dagegen vor dem Verwaltungsgericht unzulässig.
Ebenso verhält es sich, wenn ein Wohnungseigentümer
die Nutzung seiner Wohneinheit ohne die dafür erforderliche
Bau- bzw. Nutzungsänderungsgenehmigung ändert.
Was an anderer Stelle zu den rechtlichen Möglichkeiten
eines Nachbarn, gegen die für ein anderes Grundstück
erteilte Baugenehmigung bzw. von diesem Grundstück ausgehende
Beeinträchtigungen vorzugehen, gesagt wurde, gilt also
nicht innerhalb einer Eigentümergemeinschaft.
Der betroffene Wohnungseigentümer kann also nicht öffentlich-rechtlich
vorgehen. Die Auseinandersetzung über die Zulässigkeit
der beanstandeten Nutzung findet vielmehr gemäß
den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes innerhalb der
Eigentümergemeinschaft bzw. unter den einzelnen Wohnungseigentümern
statt.
Die soeben skizzierten Einschränkungen gelten übrigens
auch dann, wenn die Wohneinheiten in mehreren getrennt voneinander
errichteten Gebäuden Teil einer einheitlichen Wohnungseigentümergemeinschaft
sind.
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Z
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Zurückstellung
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Wenn ein Bebauungsplan
aufgestellt wird und (noch) keine
Veränderungssperre
verhängt wurde, kann die Bearbeitung eines Bauantrags zurückgestellt
werden. Die Dauer der Zurückstellung wird auf die Höchstdauer
einer (späteren) Veränderungssperre angerechnet. |
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