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S
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Sanierungsmaßnahme
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städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen versteht man
sind Maßnahmen, durch die ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher
Mißstände wesentlich verbessert oder umgestaltet
wird.
Städtebauliche Mißstände nimmt das Gesetz
dann an, wenn das Gebiet nach seiner vorhandenen Bebauung
oder nach seiner sonstigen Beschaffenheit den allgemeinen
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
oder an die Sicherheit der in ihm wohnenden oder arbeitenden
Menschen nicht entspricht oder das Gebiet in der Erfüllung
der Aufgaben erheblich beeinträchtigt ist, die ihm
nach seiner Lage und Funktion obliegen.
Nach Abschluß der Maßnahme haben die Eigentümer
der im von der Sanierung erfaßten Gebiet gelegenen
Grundstücke einen
Ausgleichsbetrag
zu entrichten.
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Satzungsbeschluß
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Am Ende des Planaufstellungsverfahrens
steht die Verabschiedung des Bebauungsplanes durch Stadt-
bzw. Gemeinderat. Das geschieht durch den zu veröffentlichenden
Satzungsbeschluß. Das Datum der Veröffentlichung
ist von Bedeutung für Rechtsmittelfristen. |
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Schadensersatz
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Amtshaftungsanspruch |
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Schmalseitenprivileg
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(mißverständlicher)
Begriff aus dem Abstandflächenrecht. Bedeutet, daß
für zwei Wände eines Hauses mit einer Länge
bis zu 16m die Hälfte der sonst erforderlichen Abstandfläche
genügt. Komplizierte Sonderregelungen.
Viel Rechtsprechung zu Einzelfragen. |
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Sofortige Vollziehung
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Grundsätzlich
hat ein Widerspruch gegen einen behördlichen Bescheid
aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch verhindert also die
sofortige Wirksamkeit des Bescheides.
Gerade im Baurecht wird aber häufig die sofortige
Vollziehung angeordnet. Das hat zur Folge, daß der
Bescheid - z. B. eine Stillegungsverfügung - ungeachtet
des Widerspruchs zu beachten ist.
Maßnahme dagegen: Antrag auf Anordnung der
aufschiebenden
Wirkung beim Verwaltungsgericht .
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Spielplätze
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Häufig
- gerade wenn sie in Wohngebieten angelegt sind - Gegenstand
der Beanstandung durch betroffene Nachbarn.
Das rechtlichen Vorgehen dagegen bleibt meist erfolglos.
Faustregel: Wenn der Spielplatz von seiner Größe
und Ausstattung her dem jeweiligen Wohngebiet angemessen
ist und den dort lebenden Kindern dient, ist er zu tolerieren.
Anders kann es sein, wenn er wesentlich größer
als üblich und/oder als Abenteuerspielplatz ausgestattet
ist und außerdem noch besonders nahe an der vorhandenen
Wohnbebauung liegt. Aber auch dann ist das mögliche
rechtliche Vorgehen häufig darauf beschränkt,
zeitliche Einschränkungen und Schallschutzmaßnahmen
zu bewirken.
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Städtebauliche
Entwicklungsmaßnahme
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Entwicklungsmaßnahme |
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T
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Teilbaugenehmigung
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Eine Baugenehmigung kann - insbesondere bei umfangreicheren
Bauvorhaben - sozusagen in mehreren Stufen erteilt werden.
Genehmigt werden kann z.B. zunächst nur die Ausschachtung
nebst Tiefgarage. Das kann dann sinnvoll sein, wenn die
Baubehörde das insgesamt zur Genehmigung eingereichte
Vorhaben für genehmigungsfähig hält, es aber
gleichwohl noch Klärungsbedarf zu Einzelheiten der
Bauausführung, Brandschutzmaßnahmen etc. gibt.
Durch die Teilbaugenehmigung verpflichtet sich die Baubehörde
in der Regel, das Vorhaben schließlich auch insgesamt
zu genehmigen. Sie kann dann nur noch Änderungen in
Einzelheiten fordern, nicht aber das Vorhaben als solches
für unzulässig erklären und die Genehmigung
verweigern.
Hinsichtlich der (noch) nicht genehmigten Teile des Gesamtvorhabens
hat die Teilbaugenehmigung also eine ähnliche Wirkung
wie ein
Vorbescheid.
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U
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Überbaubare
Grundstücksfläche
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diejenige Fläche
eines Grundstücks, auf welcher Baugrenzen oder Baulinien
die Bebauung zulassen. Je nach Bebauungsplan unterschiedlich
geregelt sein kann die Zulässigkeit von Nebenanlagen
außerhalb der überbaubaren Fläche (Gartenhäuser,
Garagen etc.). |
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Untätigkeitsklage
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In der Regel ist die Klage vor dem Verwaltungsgericht
erst dann zulässig, wenn zuvor Widerspruch eingelegt
und dieser zurückgewiesen wurde (Vorverfahren).
Läßt die Behörde bzw. die Widerspruchsbehörde
sich allerdings mehr als drei Monate Zeit und gibt es keine
diese Bearbeitungsdauer rechtfertigenden Gründe, so
kann man Klage erheben, ohne das Ende des Verwaltungs- bzw.
Widerspruchsverfahrens abzuwarten (Untätigkeitsklage).
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V
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Veränderungssperre
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kann über das Gebiet, für welches ein Bebauungsplan
aufgestellt werden soll, verhängt werden. Soll verhindern,
daß Tatsachen geschaffen werden, die der Planung entgegenstehen.
Während der Geltungsdauer der Veränderungssperre
brauchen Bauanträge nicht bearbeitet zu werden. Höchstdauer
kann ausnahmsweise verlängert werden. Evt. entschädigungspflichtig.
Anstelle des Erlasses einer allgemeinen Veränderungssperre
für das ganze Plangebiet bzw. einen Teil davon kann
auch das Genehmigungsverfahren für ein einzelnes Vorhaben
zurückgestellt werden.Die Dauer der
Zurückstellung
ist auf die Dauer der Veränderungssperre anzurechnen.
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Verpflichtungsklage
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Klage mit dem Ziel,
die Behörde zu verpflichten, einen von ihr verweigerten
Bescheid zu erlassen. Also z. B. Klage auf Erteilung einer
Baugenehmigung nach Ablehnung des Bauantrages.
Anfechtungsklage
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Vereinfachtes
Genehmigungsverfahren
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Bestimmte Einzelheiten
- z. B. Grenzabstände
( Abstandfläche)
eines Bauvorhabens brauchen von der Baugenehmigungsbehörde
nicht geprüft zu werden. Das ist in einzelnen Bundesländern
unterschiedlich geregelt. |
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Verwaltungsgericht
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entscheidet z.B. über Streitfragen, die sich aus all
den hier aufgezeigten verwaltungsrechtlichen Themen ergeben.
(Ausnahmen: Entschädigungsansprüche - z.B. aus
Amtshaftung und aus Enteignung - werden vor dem Landgericht,
also dem Zivilgericht geltend gemacht. Dort finden auch
Auseinandersetzungen betreffend Umlegungsverfahren statt.)
Es gibt zwei große Gruppen von Verfahren:
1. Hauptsacheverfahren
zum einen Klagen auf Erteilung von (z.B. Bau-) Genehmigungen
(Verpflichtungsklagen) und zum anderen Klagen gegen Bescheide
bzw. (Ordnungs-) Verfügungen (Anfechtungsklagen).
2. einstweiliger Rechtschutz
auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
gerichteten Verfahren:
Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (z.B.
gerichtet auf Einschreiten gegen einen Schwarzbau des Nachbarn).
Antrag auf
Anordnung
der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs.
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Verwirkung
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Das Recht des betroffenen
Nachbarn, gegen eine für das Nachbargrundstück erteilte
Baugenehmigung bzw. dort stattfindende und ihn störende
Nutzung vorzugehen, kann erlöschen, wenn es über
einen längeren Zeitraum nicht geltend gemacht wird.
Allerdings reicht die längere Untätigkeit des betroffenen
Nachbarn allein nicht aus. Vielmehr wird in der Rechtsprechung
häufig das Vorliegen einer weiteren Voraussetzung verlangt:
Der Bauherr muß darauf vertraut haben, daß keine
Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden und sich erkennbar
- z.B. durch weitere Investitionen - darauf eingestellt haben.
Fristen
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Vollgeschoß
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Nicht alles, was man für ein "normales"
Stockwerk hält, ist baurechtlich ein solches.
Die Bauordnungen der Länder enthalten Berechnungsgrundsätze
z.B. dafür, unter welchen Voraussetzungen etwa ein
Satteldach mit Dachgauben oder ein allseitig zurückspringendes
Staffelgeschoß noch nicht als Vollgeschoß anzusehen
sind. Entsprechendes gilt für Keller- bzw. Souterraingeschosse.
Von Bedeutung ist das z.B., wenn es darum geht, ob ein
Gebäude die in einem
Bebauungsplan
festgesetzte Geschoßzahl einhält.
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Vorausleistung
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Die Stadt oder Gemeinde
kann, wenn eine Straße erstmalig ausgebaut wird, von
den Anliegern eine Vorausleistung auf den nach endgültiger
Fertigstellung der Straße zu erwartenden Erschließungsbeitrag
fordern. |
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Vorbescheid
Vorbildwirkung
Vorhabenbezogener
Bebauungsplan |