Kleines Glossar zum Baurecht
Dieses Glossar erfüllt weder
wissenschaftliche Anforderungen, noch erhebt es den Anspruch auf Vollständigkeit.
Erst recht ersetzt es keine den konkreten Einzelfall betreffende Beratung.
Es soll nur zur Verständlichkeit einiger Begriffe beitragen,
welche in den Gebieten, in denen ich schwerpunktmäßig
tätig bin, immer wieder vorkommen.
Es stehen - u. a. wegen Gesetzesänderungen -
Ergänzungen bzw. Änderungen einiger
Texte an. Derzeit sind nicht alle der folgenden Erläuterungen
auf dem neuesten Stand.
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Erschließungsbeitrag
Kaufvertrag mit Regelung der Erschließungskosten bzw. Erschließungsbeiträge und Anliegerbeiträge |
Von Eigentümern
an innerörtlichen Straßen gelegener Grundstücke
zu entrichtender Beitrag für das erstmalige Anlagen und
Ausbauen von Straßen. In der Regel werden 90% der entstandenen
Kosten nach einem Verteilungsschlüssel umgelegt, der u.a.
die Grundstücksgröße, die Ausnutzbarkeit (Geschossigkeit)
und Art der Nutzung (etwa Gewerbe oder Wohnbebauung) berücksichtigt.
Kaufvertrag und Erschließungskosten |
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Erschließungspflicht
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Es kommt
verhältnismäßig selten und nur unter engen Voraussetzungen
vor, daß ein Grundstückseigentümer einen Rechtsanspruch
auf Erschließung seines Grundstücks gegen die Stadt
bzw. Gemeinde hat. Denkbar ist ein solcher Anspruch z.B. dann,
wenn die Gemeinde einen Bebauungsplan aufgestellt und Vorausleistungen
auf Erschließungsbeiträge erhoben hat. Oder wenn
sie trotz unzulänglicher Erschließung Baugenehmigungen
erteilt bzw. - dadurch, daß ihr
Einvernehmen
gab - an der Erteilung von Baugenehmigung mitgewirkt hat. |
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Etikettenschwindel
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Eine Festsetzung im Bebauungsplan bringt nicht das zum Ausdruck,
was tatsächlich gemeint und gewollt ist.
Beispiel: Neben einem Gewerbegebiet wird ein Mischgebiet
festgesetzt und damit soll erreicht werden, daß dort
höhere Geräusch- und ggfls. auch Geruchsimmissionen
hinzunehmen sind. Tatsächlich befindet sich dort aber
fast ausschließlich Wohnbebauung und es ist auch nicht
abzusehen, daß sich das in halbwegs überschaubarer
Zeit ändert.
Das führt zur Unwirksamkeit des B-Planes, zumindest
aber dieser Festsetzung.
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F
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Flächennutzungsplan
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vorbereitender Bauleitplan,
der das gesamte Stadt-/ Gemeindegebiet umfaßt und u.
a. die Grundlage für spätere Bebauungspläne
darstellt. |
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Freistellungsverfahren
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ermöglicht das
Bauen ohne Baugenehmigung, entbindet aber nicht von der Beachtung
materiellrechtlicher Vorschriften. |
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Fristen
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In der Regel stehen Fristen, die eingehalten werden müssen,
um Rechtsverlusten vorzubeugen, in den Rechtsbehelfsbelehrungen
am Ende von Bescheiden (etwa Ablehnungsbescheiden, Ordnungsverfügungen
etc.)
Gab es keine solche Rechtsbehelfsbelehrung, wurde also z.B.
die für das Nachbargrundstück erteilte Baugenehmigung
formlos mitgeteilt, so gilt in der Regel eine Jahresfrist
für das Einlegen des Widerspruchs dagegen.
Hat der betroffene Nachbar Widerspruch eingelegt, so braucht
er mit dem Antrag auf
Anordnung
der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs keine
Frist einzuhalten. Freilich kann ein solcher Antrag dann
unzulässig werden, wenn der betroffene Nachbar damit
solange wartet, bis das genehmigte Gebäude im Rohbau
fertig ist.
Bebauungsplan
Verwirkung
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Funktionslosigkeit
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Funktionslos werden
kann die Festsetzung eines Bebauungsplanes dann, wenn sie
in einer Vielzahl von Fällen mißachtet wurde, wenn
also die Baubehörde von bestimmten Festsetzungen des
Bebauungsplans etliche Befreiungen erteilt hat.
Im Einzelfall muß dann z.B. geklärt werden,
ob die Befreiung im Einzelfall gerechtfertigt war, wie sich
Zahl erteilter Befreiungen zum Ausmaß des vom Bebauungsplan
erfaßten Gebiets verhält und ob es sich um eine
für das Plangebiet bedeutsame Festsetzung handelt.
Denkbar ist, daß nur einzelne Festsetzungen eines
Bebauungsplans außer Kraft treten; die Funktionslosigkeit
kann aber auch den Bebauungsplan insgesamt erfassen.
Beispiel für letzteres: Eine am Rande der Ortslage
liegende Fläche wurde als Ferienhausgebiet festgesetzt.
Die mit dieser Festsetzung einhergehende Höchstgröße
der Häuser wurde jahrelang überschritten und es
haben etliche Familien ihren Hauptwohnsitz dort genommen.
Die dann möglicherweise eintretende Funktionslosigkeit
der Festsetzung "Ferienhausgebiet" kann dazu führen,
daß die Baubehörde ein "normales" Wohnhaus,
in seiner Größe entsprechend denjenigen, die
mittlerweile dort stehen, genehmigen muß.
Außer durch - häufig rechtwidrige - Befreiungen
von den Festsetzungen eines Bebauungsplans kann die Funktionslosigkeit
eines solchen auch dadurch herbeigeführt werden, daß
die tatsächliche Entwicklung eines Gebiets eine andere
Richtung genommen hat, als der Plan es vorsah und die Baubehörde
dagegen nicht wirksam vorgeht bzw. vorgegangen ist.
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G
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Gebietserhaltungs-anspruch
(auch Gebietsgewährleistungsanspruch) |
Nachbarrechte können nicht nur durch die Größe
eines Gebäudes und dessen Nähe zur gemeinsamen
Grenze beeinträchtigt werden. Beeinträchtigungen
können auch daraus folgen, daß andersartige Nutzungen
in ein Wohngebiet eindringen.
Wer Eigentümer eines etwa im reinen Wohngebiet gelegenen
Hauses ist, kann sich z. B. dagegen zur Wehr setzen, daß
der Gebietscharakter durch die Genehmigung bzw. Duldung
gewerblicher Objekte beeinträchtigt wird.
Dagegen kann man sich u.U. auch dann zur Wehr setzen, wenn
das Vorhaben mit der störenden Nutzung nicht auf dem
unmittelbar benachbarten Grundstück, sondern in einiger
Entfernung im Wohngebiet realisiert werden soll.
Beispiel: In einem durch Bebauungsplan festgesetzten Wohngebiet,
in welchem grundsätzlich auch Tiefgaragen zulässig
sein können, wird eine Tiefgarage genehmigt, welche
einem angrenzenden gemischt bzw. auch gewerblich genutzten
Gebiet dient. Dagegen können sich Eigentümer von
im Wohngebiet gelegenen Grundstücke unter Berufung
auf den Gebietserhaltungsanspruch wenden.
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Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
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Solche Rechte können unter gewissen Voraussetzungen
in einem Bebauungsplan anstelle öffentlicher Verkehrsflächen
(Straßen) festgesetzt werden
.Zulässig ist das in der Regel nicht im Falle allgemeiner
Verkehrsbedeutung, sondern etwa dann, wenn die Fläche
nur einer beschränkten Allgemeinheit oder den Nutzern
bestimmter Grundstücke dienen soll.
Allein eine solche Festsetzung führt noch nicht dazu,
daß die Fläche vom vorgesehenen Benutzerkreis
auch tatsächlich genutzt werden kann. Erforderlich
ist vielmehr eine öffentlich-rechtliche Absicherung,
etwa durch Eintragung einer Baulast. Dieser Eintragung liegt
entweder eine Bewilligung des Eigentümers zugrunde;
sie kann aber auch mittels eines Enteignungsverfahrens eingetragen
werden.
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Genehmigungsfreiheit
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Die Bauordnungen
der Länder sehen für etliche Bauobjekte vor, daß
diese keiner bauordnungsrechtlichen Genehmigung bedürfen.
Diese Genehmigungsfreiheit gehört zum Verfahrensrecht
und bedeutet nicht, daß es keiner rechtlichen Prüfung,
dahingehend, ob das geplante Vorhaben zulässig ist
oder nicht, bedarf.
Auch gegen ein genehmigungsfreies Vorhaben kann die Baubehörde
also einschreiten, z.B. dann, wenn es, weil im Außenbereich
gelegen, planungsrechtlich unzulässig ist.
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Geschlossene Bauweise
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Bauweise, geschlossen
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Gestaltungsvorschriften
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Über die üblichen bauplanungs- und bauordnungsrechtliche
Anforderungen hinaus, kann die Stadt oder Gemeinde Anforderungen
an die Gestaltung baulicher Anlagen stellen. Das geschieht
etwa durch Gestaltungssatzungen sowie durch die Aufnahme
solcher gestalterischen Anforderungen als Festsetzungen
in Bebauungsplänen.
Das Ergebnis ist häufig fragwürdig, weil derartigen
Festsetzungen häufig recht subjektive Vorstellungen
von Architektur und deren Gestaltung zugrundeliegen.
Eine Gestaltungssatzung ist eine Rechtsnorm, die mittels
eines
Normenkontrollverfahrens
oder mittels
Inzidentprüfung
auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft
werden kann.
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Gutachten
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Gutachten werden häufig erstellt und vorgelegt, um
die Zulässigkeit eines Vorhabens, also seine Gebietsverträglichkeit
im Hinblick auf erwartete Störungen benachbarter Wohnbebauung
zu belegen.
Hier ist grundsätzlich Vorsicht geboten: Derartige
(z. B. Schallschutz-)Gutachten sind in der Regel außerordentlich
kompliziert und für den Laien nicht nachvollziehbar.
Häufig stellen sich im Auftrag des Auherrn erstellte
Gutachten als fehlerhaft heraus. Aber auch dann, wenn sie
sorgsam und korrekt erstellt wurden, können sie der
Entscheidung der Baubehörde nicht immer ohne weiteres
zugrundegelegt werden. Jedenfalls sagt die einschlägige
Rechtsprechung verschiedentlich, daß ein Vorhaben
- z.B.
Einzelhandel mit Stellplätzen neben Wohngebiet
- der besonderen Lästigkeit einer solchen Anlage wegen
trotz Einhaltung meßtechnischer Ergebnisse bzw. Prognosen
den Nachbarn nicht zumutbar und daher unzulässig sein
kann.
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