Eckart Wittmann
Fachanwalt für
Verwaltungsrecht
Kaiser-Wilhelm-Ring 12
50672 Köln
Dieses Glossar erfüllt weder wissenschaftliche Anforderungen, noch erhebt es den Anspruch auf Vollständigkeit. Erst recht ersetzt es keine den konkreten Einzelfall betreffende Beratung.
Es soll nur zur Verständlichkeit einiger Begriffe beitragen, welche in den Gebieten, in denen ich schwerpunktmäßig tätig bin, immer wieder vorkommen.
Es stehen - u. a. wegen Gesetzesänderungen - Ergänzungen bzw. Änderungen einiger Texte an. Derzeit sind nicht alle der folgenden Erläuterungen auf dem neuesten Stand.
A |
Abstandfläche |
aus Wandhöhe, evt. auch Dach und Dachaufbauten zu berechnender Mindestabstand zur Nachbargrenze bzw. zur Straßenmitte. |
Abwägungsvorgang |
Beim Aufstellen eines |
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Amtshaftungsanspruch:![]() ![]() |
Schadensersatzanspruch gegen die Baubehörde z. B. wegen verzögerter Bearbeitung eines Bauantrags, wegen rechtswidriger Ablehnung eines Bauantrags oder wegen Erteilung einer Baugenehmigung, die vom Nachbarn zu Recht beanstandet und aufgehoben wird. |
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Anfangswert |
Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre. |
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Anfechtungsklage |
Klage gegen einen von der (Bau-)Behörde erlassenen Bescheid mit dem Ziel, daß das Verwaltungsgericht den Bescheid aufhebt. Also z. B. gegen eine Verfügung, durch welche die Baubehörde dem Adressaten aufgibt, ein ohne Genehmigung errichtetes und nach ihrer Auffassung auch nicht genehmigungsfähiges Gebäude zu beseitigen. |
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Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs durch das Verwaltungsgericht |
1. Baurecht
Baubehörde verfügt Einstellung der Bauarbeiten und ordnet 2. Baunachbarrecht Der Widerspruch eines Nachbarn hindert den Bauherrn nicht am Weiterbauen. |
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Auflagen |
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Ausbaubeitrag |
Wenn eine Straße bereits einmal abgerechnet wurde oder aus anderen Gründen als endgültig fertiggestellt gilt, kann für später notwendig werdende Ausbau- bzw. Änderungsmaßnahmen ein Ausbaubeitrag fällig werden. Dieser liegt deutlich unter einem Erschließungsbeitrag. Seine Höhe ist abhängig von der Verkehrsbedeutung der jeweiligen Straße. So ist der Beitrag an einer überwiegend oder ausschließlich der Erschließung angrenzender Grundstücke dienenden Straße höher als an einer auch der Erschließung weiterer Gebiete dienenden Straße. |
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Außenbereich |
Fläche außerhalb zusammenhängender Bebauung und außerhalb eines Bebauungsplanes. Dort gelegene Grundstücke dürfen in der Regel nicht bebaut werden, außer z. B. zu landwirtschaftlichen Zwecken. Etliche Ausnahmetatbestände. |
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Außervollzugsetzung |
Wer einen Wer diesen auf Außervollzugsetzung gerichteten Antrag nicht stellt, läuft Gefahr, daß die Festsetzungen realisiert werden, bevor über den Normenkontrollantrag entschieden ist. |